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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: I Ws 246/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 152 | |
StPO § 170 Abs. 2 | |
StPO § 172 Abs. 2 Satz 1 |
Oberlandesgericht Rostock 1. Strafsenat Beschluss
Az.: I Ws 246/04
In dem Klageerzwingungsverfahren
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts vom 13.5.2004 - Zs 196/04 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
am 24. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Mit einer von ihrem Prozessbevollmächtigten im Januar 2004 erstatteten Strafanzeige wirft die Antragstellerin dem Beschuldigten vor, er habe den am 20.6.2000 festgestellten Tod ihres Sohnes S. H. verursacht.
Die Staatsanwaltschaft Stralsund hat in dem auf die Anzeige der Antragstellerin gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung mit Todesfolge angelegten Ermittlungsverfahren die Aufnahme von (weiteren) Ermittlungen abgelehnt und das Verfahren mit Verfügung vom 18.2.2004 (Bescheid vom 9.3.2004) gem. §§ 152, 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hintergrund dieser Einstellungsverfügung war nämlich, dass die Staatsanwaltschaft Stralsund bereits ein zum Nachteil des S. H. geführtes Todesermittlungsverfahren im Januar 2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt hatte, eine Handlung Dritter, die für den Tod des S. H. ursächlich gewesen wäre, habe nicht festgestellt werden können. Hiergegen hatte sich die Antragstellerin erfolglos beschwert und gegen den ablehnenden Bescheid die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock mit dem Ziel der Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 - I Ws 304/03 - als unzulässig verworfen.
Gegen den nunmehr auf die Strafanzeige gegen den Beschuldigten ergangenen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Stralsund vom 9.3.2004 hat die Antragstellerin unter dem 23.3.2004 Beschwerde eingelegt, die der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 13.5.2004 - Zs 196/04 - als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 8.6.2004 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4.6.2004.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits deswegen unzulässig, da er auf eine Wiederholung des bereits abgeschlossenen Klageerzwingungsverfahrens abzielt.
1.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die wiederholte Stellung eines Klageerzwingungsantrages in der derselben Sache unzulässig. Die dem Anzeigeerstatter gesetzte Monatsfrist zur Stellung eines Klageerzwingungsantrages soll nämlich verhindern, dass ein Verletzter - ohne an zeitliche Schranken gebunden zu sein - immer wieder durch neue Strafanzeigen in derselben Ermittlungssache das Klageerzwingungsverfahren gegen den Beschuldigten betreiben und dessen Rechtsfrieden dadurch stören kann. Nach Ablauf der Monatsfrist ist der Rechtsbehelf verbraucht. Er steht dem Anzeigenerstatter jedenfalls dann nicht mehr zur Verfügung, wenn er keine neue Tatsachen oder Beweismittel benannt hat und die Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwalt deswegen, nachdem der erste Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen worden war, die Wiederaufnahme der Ermittlungen abgelehnt haben. Denn dann ergeht keine neue staatsanwaltschaftliche Entscheidung in der Sache; vielmehr wird lediglich auf die früheren Einstellungsbescheide Bezug genommen. Eine solche Formalentscheidung kann den Weg ins Klageerzwingungsverfahren nicht erneut eröffnen (OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 177 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146).
2.
So verhält es sich hier.
Bereits in ihrem ersten Klageerzwingungsantrag in dem zum Nachteil ihres Sohnes geführten Todesermittlungsverfahren hat die Antragstellerin die Erhebung der Klage gegen den Beschuldigten begehrt. In der nach der ablehnenden Entscheidung des Senats erstatteten Strafanzeige gegen den Beschuldigten hat die Antragstellerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel benannt, sondern nur die bereits in ihrem ersten Klageerzwingungsantrag aufgeführten - aus ihrer Sicht zwingend gegen den Beschuldigten sprechenden - Umstände wiederholt, mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft Stralsund als auch der Generalstaatsanwalt jegliche Aufnahme (weiterer) Ermittlungen abgelehnt haben.
III.
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus formellen Gründen zu verwerfen ist, hat eine Kostenentscheidung nicht zu erfolgen (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 177 Rn. 1 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 15.1.1998 - I Ws 38/98 -).
IV.
Dieser Beschluss des Senats ist nicht weiter anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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